Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge (in schriftlicher sowie elektronischer Form) zwischen der ActiDoo GmbH, Technologiepark 20, 33100 Paderborn (nachfolgend ActiDoo genannt) und dem Auftraggeber. Abweichende AGB der nationalen und internationalen Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil. 2. Nebenabreden und sonstige Abweichungen von unseren Verträgen, Lizenzbedingungen bzw. von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Aussagen müssen schriftlich bestätigt werden. 3. Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. 4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Leistungen

1. ActiDoo stellt diverse Dienstleistungen zur Verfügungen, wie z.B. Beratungen und Programmierungen. Eine jeweils aktuelle Leistungsbeschreibung findet der Auftraggeber in seinem Angebot bzw. im entsprechend geschlossenen Vertrag. Der genaue Umfang der Leistung wird im Rahmen des Pflichtenheftes zwischen den Parteien vereinbart. 2. Freiwillige, unentgeltliche Dienste und Leistungen von ActiDoo können jederzeit eingestellt werden. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Fortführung des Services.

§ 3 Auftragserteilung

1. Die Auftragserteilung muss in schriftlicher Form oder per Email an ActiDoo erfolgen. 2. Der Vertragsabschluss erfolgt mit der Annahme der Bestellungen des Auftraggebers durch Auftragsbestätigung per E-mail oder Briefpost seitens ActiDoo. 3. Auf elektronischem Wege übersandte Bestellungen (durch E-Mail/Formularversand) sind auch ohne Unterschrift für den Auftraggeber bindend.

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise gelten zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. 2. Die Vergütung ist jeweils zum Abschluss einer Projektstufe entsprechend dem für den Vertrag vereinbarten Zeitplan fällig. 3. Ist zwischen den Parteien eine monatliche Abrechnung vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung jeweils zum Beginn des Folgemonats und wird sofort nach Rechnungsstellung fällig. 4. Wiederkehrende Pauschalvergütungen werden gemäß jeweiliger Vereinbarung im Voraus abgerechnet. 5. Soweit kein anderes vereinbart ist, sind alle Vergütungen sofort, spätestens aber nach 10 Tagen, nach Rechnungsstellung fällig. ActiDoo ist berechtigt Teilleistungen abzurechnen. 6. Das Eigentum an von ActiDoo gelieferten Ware geht mit der vollständigen Zahlung der ausstehenden Beträge auf den Auftraggeber über.

§ 5 Nutzungsrechte

1. Soweit keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt ActiDoo dem Auftraggeber jeweils zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Überlassung eines Werkes das nicht ausschließliche, örtlich unbeschränkte und dauerhafte Recht ein, die Leistungen vertragsgemäß zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. 2. Die in der Software etwaig enthaltenen Copyright- Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden. 3. Stellt ActiDoo Open Source Software zur Verfügung gelten insbesondere die folgenden Ziffern: 3.1 Open Source Software meint Software, die jedermann von vornherein benutzen, kopieren, verbreiten darf, entweder verändert oder unverändert. Im Besonderen bedeutet das, dass der Quellcode verfügbar sein muss. 3.2 Soweit u.a. Open Source Software Gegenstand einer Lieferung/Leistung ist, überträgt ActiDoo dem Auftraggeber keinerlei Nutzungsrechte an derselben. Es gelten insoweit die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Open Source Software, die ActiDoo im Falle der Zurverfügungstellung mitliefert. 4. Die Anfertigung einer Sicherungskopie und die Vervielfältigung im Rahmen der üblichen Datensicherungen in angemessener Anzahl durch den Auftraggeber sind erlaubt. 5. Die Dekompilierung im Rahmen des § 69e UrhG bleibt ebenfalls gestattet. Die Rechte des Auftraggebers aus §§ 69 d Abs. 2 und 3 UrhG bleiben ebenfalls unberührt. 6. An Entwürfen, Modellen, Skizzen u. ä. Arbeiten von ActiDoo, die der Erarbeitung des endgültigen Projekts dienen, werden dem Auftraggeber keine Nutzungsrechte eingeräumt. Wünscht der Auftraggeber eine Nutzung von Konzepten und Ideen aus der Entwurfsphase, bedarf es für die Einräumung von Nutzungsrechten einer gesonderten Vereinbarung. 7. ActiDoo behält sich das Recht vor, mit dem Produkt in den üblichen Medien zu werben und den Auftraggeber (inklusive seines Logos) als Referenz zu nennen. Dies kann durch Abbildungen sowie über funktionsfähige Ausschnitte des Produktes geschehen. 8. Bis zur vollständigen Bezahlung der der ActiDoo zustehenden Vergütung behält sich ActiDoo das Recht vor, die nach § 5 eingeräumten Nutzungsrechte des Auftraggebers jederzeit ohne Frist und Ankündigung zu widerrufen.

§ 6 Vorgaben des Kunden

1. Wünsche und Vorgaben des Auftraggebers die bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes berücksichtigt werden sollen und zwischen den Parteien vereinbart worden sind, bedürfen stets der Textform. 2. Gegebenenfalls wird der Leistungsumfang durch Zusatzaufträge erweitert. Ist nichts anderes vereinbart, gilt der regelmäßige Stundensatz der ActiDoo als vereinbart.

§ 7 Lieferzeit

1. Liefertermine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung in einem Zeitplan. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ActiDoo alle notwendigen Informationen und Materialien für die Durchführung des Vertrages zu übermitteln. Eine Verzögerung dieser Übermittlung durch den Auftraggeber oder durch am Projekt beteiligter Drittfirmen zieht auch eine entsprechende Verzögerung des Liefertermins nach sich. ActiDoo wird den Auftraggeber dementsprechend über die Verzögerung informieren. 3. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Demos, Testversionen, Programmen oder Programmteilen etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Benachrichtigung des Auftraggebers bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme gerechnet. 4. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so ist ActiDoo berechtigt, die Lieferzeit im eigenen Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers entsprechend zu verlängern. 5. Bei Lieferungsverzug ist der Auftraggeber in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

§ 8 Weitere Betreuung durch ActiDoo

1. Nach Fertigstellung des Projektes (Abnahme) ist eine weitere Betreuung des Projektes des Auftraggebers durch ActiDoo nach Vereinbarung möglich. 2. Die weitere vereinbarte Betreuung durch ActiDoo ist, soweit nicht anders vereinbart, von dem Auftraggeber nach dem regelmäßigen Stundensatz der ActiDoo zum Zeitpunkt der Beauftragung zu vergüten.

§ 9 Korrekturen und Änderungen

1. Beide Vertragspartner sind berechtigt, unter Angabe wichtiger Gründe den anderen Vertragspartner aufzufordern, über Änderungen oder fachliche Feinspezifikationen zu beraten und zu verhandeln. 2. Soweit der Auftraggeber über den vereinbarten Umfang hinausgehende Änderungen wünscht, wird ActiDoo, gegen Vergütung auf Zeit- und Materialbasis stundensätzlich tätig. ActiDoo wird den dabei entstehenden Aufwand prüfen, sowie ob die gewünschte Änderung durchführbar ist, und den Auftraggeber dann darüber informieren, welche Änderungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und des Zeitplans voraussichtlich ergeben. Soweit möglich und notwendig, wird ActiDoo auch prüfen, inwieweit eine solche Änderung Auswirkungen auf bisher realisierte Leistungen und deren Nutzbarkeit hat. 3. Wird über ein Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die Parteien, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, das Projekt entsprechend in der bisher aktuellen Version realisieren. 4. Änderungsverlangen bedürfen der Textform.

§ 10 Abnahme / Beanstandungen

1. ActiDoo zeigt die Abnahmebereitschaft der Projektergebnisse durch Übergabe an den Auftraggeber an. 2. Der Auftraggeber wird die Projektergebnisse nach Übergabe unverzüglich daraufhin untersuchen und testen, ob diese im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Etwaige Mängel wird der Auftraggeber ActiDoo umgehend mitteilen. 3. Entsprechen die Projektergebnisse im Wesentlichen den vertraglichen Bestimmungen, erklärt der Auftraggeber die Abnahme. Diese Erklärung erfolgt in Textform durch einen Freigabevermerk. 4. Geht in einer Frist von zwei Wochen nach Übergabe der Projektergebnisse keine detaillierte schriftliche Mängelrüge von nicht unerheblichen Mängeln ein, so gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben. Urlaubszeiten unterbrechen diese Regelungen nicht. 5. Für Mängel, die dem Auftraggeber bei Abnahme bekannt waren, die bei einer ordnungsgemäßen Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären oder die sonst fahrlässig dem Auftraggeber nicht bekannt wurden oder die vom Auftraggeber nicht gemeldet wurden, stehen dem Auftraggeber die Rechte aus der Mängelgewährleistung nicht zu.

§ 11 Sach- und Rechtsmängel

1. Nutzungsbeschränkungen oder Fehler, die durch Bedienung, Hardware, Betriebssystem, Systemumgebung des Auftraggebers verursacht sind, sind keine Mängel. Für den Fall, dass sich bei der Fehlersuche oder Überprüfung zeigt, dass die Betriebsstörung nicht auf einem der ActiDoo zurechenbaren Mangel beruht, ist ActiDoo berechtigt, den dadurch veranlassten Aufwand in Rechnung zu stellen. 2. Bei berechtigten Mängelrügen, hat der Auftraggeber ein Recht zur Nacherfüllung. Im Rahmen der Nacherfüllung beseitigt ActiDoo den Mangel nach ihrer Wahl entweder durch Nachlieferung oder Nachbesserung. Der Auftraggeber hat ActiDoo eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. ActiDoo trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. 3. Die Mangelbeseitigung durch ActiDoo kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Auftraggeber erfolgen. 4. Fehlerbeseitigungen im Rahmen von Nachbesserungen sind grundsätzlich nur in der aktuellen Programmversion möglich. Eine neue Programmversion ist vom Auftraggeber auch zu übernehmen, wenn diese für ihn zu hinnehmbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen führt. 5. Der Auftraggeber gibt ActiDoo zum Zweck der Gewährleistungsmaßnahmen jede notwendige Unterstützung, insbesondere durch Fehlermeldungen, Anwendungsdaten, Einblick in die Betriebsunterlagen, Benutzung der EDV-Anlage, Zugang zu den Betriebsräumen usw. 6. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat ActiDoo die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. 7. Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Auftraggeber neben Rücktritt und Minderung geltend machen, wenn ActiDoo ein Verschulden trifft. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt. 8. Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Gefahrübergang. 9. Im Falle der Arglist, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und im Falle der Übernahme einer Garantie durch ActiDoo bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen unberührt. 10. Die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel entfallen, wenn das Programm ohne die schriftliche Zustimmung der ActiDoo verändert wurde und der Auftraggeber nicht beweist, dass der Mangel von einer vertragswidrigen Nutzung unabhängig ist und eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass dieser Umstand den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. 11. Im Übrigen gilt im Falle einer Haftungsbeschränkung § 12.

§ 12 Haftung / Rechte Dritter

1. Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der ActiDoo, eines von deren gesetzlichen Vertreter oder eines von deren Erfüllungsgehilfen beruhen und das Verhalten auch keine Verletzung von für den Vertragszweck wesentlichen Nebenpflichten ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 2. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die ActiDoo zur Verfügung gestellten Inhalte und Materialien vollumfänglich frei von Rechten Dritten sind und auch aus rechtlicher Sicht für die Nutzung im Projekt zur Verfügung gestellt werden dürfen. 3. Für den Fall, dass trotzdem Rechte Dritter (z.B. Marken-, Geschmacksmuster oder Patentrechte) durch die Nutzung des übermittelten Materialien durch ActiDoo berührt werden, stellt der Auftraggeber ActiDoo von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und wird dies auch gegenüber den Dritten auf Anfrage mitteilen. Im laufenden Verfahren wird der Auftraggeber auf Seiten der ActiDoo beitreten. Er wird dieser sämtliche notwendigen Kosten, insbesondere auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, im Rahmen der Rechtsverletzung erstatten. 4. Der Auftraggeber ist verpflichtet angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass ein Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar durch ein Ausweichverfahren, Datensicherung, Störungsdiagnose usw. Der Auftraggeber ist verpflichtet etwaigen Datenverlust vorzubeugen und regelmäßige und ordnungsgemäße Datensicherung vorzunehmen. ActiDoo haftet nicht für etwaige Schäden aus Datenverlust. 5. Die vorbenannten Haftungsausschlüsse gelten nicht, soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.

§ 13 Datensicherheit

ActiDoo verwendet die vom Auftraggeber zum Zwecke des Vertrages angegeben persönlichen Daten (wie z.B. Name, Anschrift, Zahlungsdaten) ausschließlich zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrages. Die Daten werden außer zum Zwecke der Vertragsdurchführung nicht an Dritte weiter gegeben. Mit der vollständigen Abwicklung des Vertrages, wozu auch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung gehört, werden die Kundendaten, soweit eine Aufbewahrung nicht aus gesetzlichen Gründen notwendig ist, gelöscht, sofern der Auftraggeber einer weiteren Verarbeitung und Nutzung der Daten nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Der Auftraggeber kann jederzeit unentgeltlich die gespeicherten Daten bei ActiDoo abfragen, berichtigen, sperren oder löschen lassen. Etwaige Einwilligungen können jederzeit widerrufen werden.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Paderborn. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. 3. ActDoo organisiert die vereinbarten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. ActiDoo bestimmt Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der einzusetzenden Mitarbeiter, selbstständig. 4. ActiDoo ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer zur Durchführung der Aufträge einzusetzen. 5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.